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BGBl. Nr. 329/1990

kundgemacht 26.06.1990 RIS↗Parlament↗
329. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 329/1990× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 115 § 0↗RIS↗
§ 57geändertE: Abs 2 bis Abs 4
in Kraft 01.07.1976 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 311/1976 · danach: BGBl. Nr. 329/1990 § 57↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 329/1990 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 § 57↗RIS↗
E. Bei Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
§ 57.
(1) Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muß begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
(2) Von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) anhängigen Rechtssache ist.
(3) Hat ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche gerichtliche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) die Verordnung, deren Überprüfung es beantragt hat wurde, nicht mehr anzuwenden, so hat es den ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.