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BGBl. Nr. 329/1990

kundgemacht 26.06.1990 RIS↗Parlament↗
329. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 329/1990× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 115 § 0↗RIS↗
§ 58geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1976 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 311/1976 · danach: BGBl. Nr. 329/1990 § 58↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 329/1990 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 § 58↗RIS↗
§ 58.
(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller sowie die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, und - wenn der Antrag von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) gestellt worden ist - auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.
(2) Die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die obersten Verwaltungsbehörden des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen sind, haben binnen zwei Wochen nach Empfang der Ladung eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand zu erstatten.