BGBl. Nr. 329/1990
329. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1; Abs 2 lit b, lit c (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 lit c, lit d
§ 7.
(1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vositzende Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
a) über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211);
b) über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 lit.a lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes);