BGBl. Nr. 329/1990
329. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74geändertAbs 5
… 3 unveränderte Absätze
§ 74.
(1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
(2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
(3) Beamte sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
(4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn die Körperschaft der Vertretungskörper, die der die Anklage erhoben hat, oder bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d oder nach Art. 102a Abs. 3 bis g des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.