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BGBl. Nr. 329/1990

kundgemacht 26.06.1990 RIS↗Parlament↗
329. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 329/1990× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 115 § 0↗RIS↗
§ 80geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 05.07.1953 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 85/1953 · danach: BGBl. Nr. 329/1990 § 80↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 30.09.2002 · idF BGBl. Nr. 329/1990 · danach: BGBl. I Nr. 123/2002 § 80↗RIS↗
§ 80.
(1) Die Anklage muß beim Verfassungsgerichtshof Verfassungsgerichtshofe binnen einem Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende Anklage beziehen würde.
(2) In die einjährige Frist ist in den Fällen des Art. 142 Abs. 2 lit. a bis c des Bundes-Verfassungsgesetzes die Zeit von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage in dem zuständigen Vertretungskörper gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlußfassung über diesen Antrag - jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten - nicht einzurechnen.
(3) Das Verfahren über eine beschlossene Anklage wird durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Vertretungskörpers und bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d oder nach Art. 102a Abs. 3 bis g des Bundes-Verfassungsgesetzes durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amte nicht gehindert.