In dem Verfahren über die nach Art. 142 und 143 oder nach Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhobenen Anklagen sind, insoweit in diesem Gesetz keine abweichende Bestimmung getroffen ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Für Verfahren über die nach Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhobenen Anklagen gilt, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Bestimmung getroffen ist, die Strafprozeßordnung sinngemäß.