Absatz eins,Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (Paragraph 9, Absatz 2,) bedarf der behördlichen Genehmigung.
BGBl. Nr. 362/1990
362. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1990
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990, mit dem das Apothekengesetz geändert wird (Apothekengesetznovelle 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Verlegung
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.