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BGBl. Nr. 363/1990

kundgemacht 29.06.1990 RIS↗Parlament↗
363. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990, mit dem das Rezeptpflichtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 363/1990× zu RezeptPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rezeptpflichtgesetz (RezeptPG) 3 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 30.06.1990 – 28.02.2002 · idF BGBl. Nr. 363/1990 · danach: BGBl. I Nr. 33/2002 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Arzneimittel, die auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen in Apotheken nur auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezept eines Arztes oder Tierarztes) abgegeben werden. Solche Arzneimittel dürfen an Dentisten über deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben werden, als sie gemäß Paragraph 2, Litera c, des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, zur Verschreibung solcher Arzneimittel berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Arzneimittel im Sinne des Absatz eins, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeuere oder Arzneimittelgroßhändler (Paragraphen 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.