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BGBl. Nr. 363/1990

kundgemacht 29.06.1990 RIS↗Parlament↗
363. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990, mit dem das Rezeptpflichtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 363/1990× zu RezeptPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rezeptpflichtgesetz (RezeptPG) 3 § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 30.06.1990 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 363/1990 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      ein Arzneimittel in einer Apotheke entgegen der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, abgibt, oder
    2. Ziffer 2
      ein Arzneimittel entgegen der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 2, zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt, oder
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittelbezuges ein Rezept fälscht oder verfälscht, oder
    4. Ziffer 4
      mit einem gefälschten oder verfälschten Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel bezieht oder dies versucht,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Arzneimittel, die entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.
  3. Absatz 3,Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Absatz eins, Ziffer 2, strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels selbständig erkannt werden.