Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. Er ist im in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten. Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden.
BGBl. Nr. 408/1990
408. Bundesgesetz: Karenzurlaubserweiterungsgesetz
Bundesgesetz vom 27. Juni 1990, mit dem das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Betriebshilfegesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 300/1990, mit dem das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert wird, geändert werden sowie eine Regelung über die Wiedereinstellungsbeihilfe geschaffen wird (Karenzurlaubserweiterungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15aneu
Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater
Paragraph 15 a, (1) Verzichtet die Dienstnehmerin zu Gunsten Anmerkung, richtig: zugunsten) des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) auf einen Teil ihres Karenzurlaubes, gilt folgendes:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Beginn und Dauer des Karenzurlaubes sind dem Dienstgeber spätestens vier Wochen nach der Entbindung, bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 6,) unverzüglich bekanntzugeben.
- Ziffer 3Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Diese Bestätigung ist von der Dienstnehmerin mitzuunterfertigen.
- Ziffer 4Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 endet vier Wochen nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes, spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten Geburtstag des Kindes. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch die Mutter im zweiten Lebensjahr des Kindes verlängert sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz bis vier Wochen nach Ende dieses Karenzurlaubes.
- Absatz 2,Im übrigen sind die Paragraphen 11 und 15 Absatz 2, 3 und 6 anzuwenden.