BGBl. Nr. 408/1990
408. Bundesgesetz: Karenzurlaubserweiterungsgesetz
Bundesgesetz vom 27. Juni 1990, mit dem das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Betriebshilfegesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 300/1990, mit dem das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert wird, geändert werden sowie eine Regelung über die Wiedereinstellungsbeihilfe geschaffen wird (Karenzurlaubserweiterungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 175geändertAbs 2 Z 1 lit a, lit b
… 3 unveränderte Absätze
Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses
§ 175.
(1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.
(2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich um
1. Zeiten
a) eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und
b) eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes ( und 9EKUG), BGBl. Nr. 651/1989.
2. Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,
… 11 unveränderte Absätze
3. Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten und nach Stellungnahme des zuständigen Kollegialorgans eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen.
(4) Die Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 bis 3 darf insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen. In diese Zeit sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent im Sinne der Abs. 1 bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.
(5) In die Zeiten nach Abs. 1 bis 4 sind Zeiten nicht einzurechnen, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.
(6) Der Antrag nach Abs. 3 ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. Das zuständige Kollegialorgan hat zu diesem Antrag binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen; geschieht dies nicht, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, ohne die Stellungnahme abzuwarten.
(7) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:
1. Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.