BGBl. Nr. 409/1990
409. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz vom 27. Juni 1990, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39dneu
Paragraph 39 d,
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird für Kinder von Asylwerbern, die sich in Bundesbetreuung befinden und ein Ansuchen um Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt haben, der notwendige Aufwand für die Beförderung dieser Schüler zu und von einer Schule im Sinne des Paragraph 30 a, getragen.