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BGBl. Nr. 412/1990

kundgemacht 13.07.1990 RIS↗Parlament↗
412. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes (AlVG-Novelle 1990)
Bundesgesetz vom 27. Juni 1990, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden (AlVG-Novelle 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 412/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 2 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 7neu
in Kraft 01.07.1990 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 412/1990 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 Art. 2 § 7↗RIS↗

Abschnitt 1
Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
    1. Ziffer eins
      arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist,
    2. Ziffer 2
      die Anwartschaft erfüllt und
    3. Ziffer 3
      die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
  2. Absatz 2,Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (Paragraph 300, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.