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BGBl. Nr. 447/1990

kundgemacht 26.07.1990 RIS↗Parlament↗
447. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1990), des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Auskunftspflichtgesetzes
Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1990), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Auskunftspflichtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 447/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 122 § 0↗RIS↗
Anl. 1/06geändertlit b
in Kraft 01.09.1986 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 389/1986 · danach: BGBl. Nr. 447/1990 Anl. 1/06↗RIS↗
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 447/1990 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 Anl. 1/06↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
6. VERWENDUNGSGRUPPE P 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
6.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer, als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder als leitender Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung.
6.2. Die Tätigkeit als Partieführer im Sinne der Z 6.1 umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören.
6.3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinne der Z 6.1 liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P 2 verlangt werden kann; zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Lehrenbauer, Maschinsetzer, Modelltischler, Schnitt- und Stanzenmacher, Zuschneider und Ausmittler. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
6.4. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
6.5. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 6.1 die Verwendung als
a) Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
b) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtspolizeigesetz Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 91/1971 87/1989, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion erfolgt;
c) leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
… 9 unveränderte Absätze
d) Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten;
e) Baggermeister, Schiffsführerpatent für die Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor, Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung für Matrosen und eines Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische Praxis als Matrose und Bootsmann und langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern zur Erzielung hoher Baggerleistungen.
6.6. Für Leiter eines Steinbruches in der Wasserbauverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Z 6.1
a) die entsprechende Verwendung,
b) die Erlernung eines Lehrberufes oder gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb und
c) die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung.
6.7. Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, an Stelle der Erfordernisse der Z 6.1
a) die in Z 4 für die Kuriere in der Präsidentschaftskanzlei vorgesehenen Erfordernisse und
b) das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis.