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BGBl. Nr. 447/1990

kundgemacht 26.07.1990 RIS↗Parlament↗
447. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1990), des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Auskunftspflichtgesetzes
Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1990), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Auskunftspflichtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 447/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 122 § 0↗RIS↗
Anl. 1/33geändertlit c, Schlussteil
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1990 · idF BGBl. Nr. 346/1989 · danach: BGBl. Nr. 447/1990 Anl. 1/33↗RIS↗
in Kraft 01.07.1990 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 447/1990 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 Anl. 1/33↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4
Ernennungserfordernisse:
33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
33.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst
als Programmierassistent im Rechenzentrum
b) im Postdienst
im Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),
als Leiter eines Postamtes II. Klasse vierter Stufe, im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst, als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,
c) im Postautodienst als
im Auslands- und Mietwagendienst im Postautoverkehrsdienst, als Leiter einer Postgarage IV, Sachbearbeiter in einer Postautoleitung, Betriebsaufsicht in einer Postautostelle (bzw. Postgarage),
im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
d) im Fernmeldedienst
… 9 unveränderte Absätze
im Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem Rundfunkamt, als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,
als Sachbearbeiter in einer Materialverrechnungsstelle, als Meßtechniker.
33.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
c) eine achtjährige Verwendung im Bundesdienst, davon eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse:
33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.