Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/33Anlage eins /, 33
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4
Ernennungserfordernisse:
33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse. 33.1. Eine in Ziffer 33 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 33 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
33.2. Verwendung
im Verwaltungsdienst
als Programmierassistent im Rechenzentrum
im Postdienst
im Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),
als Leiter eines Postamtes II. Klasse vierter Stufe, im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst, als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,als Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse vierter Stufe, im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst, als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,
im Postautodienst
im Auslands- und Mietwagendienst im Postautoverkehrsdienst, als Leiter einer Postgarage IV,im Auslands- und Mietwagendienst im Postautoverkehrsdienst, als Leiter einer Postgarage römisch vier,
im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
im Fernmeldedienst
im Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem Rundfunkamt, als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,
als Sachbearbeiter in einer Materialverrechnungsstelle, als Meßtechniker.
33.3.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1,Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt eins,,
die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oderdie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei oder
eine achtjährige Verwendung im Bundesdienst, davon eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.eine achtjährige Verwendung im Bundesdienst, davon eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe. 33.4. Durch die in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse:
33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II. 33.5. Für die in Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
Schlagworte
Reifeprüfung, Beamten-Aufstiegsprüfung