Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/33Anlage eins /, 33
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4
Ernennungserfordernisse:
33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse. 33.1. Eine in Ziffer 33 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 33 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
33.2. Verwendung
im Verwaltungsdienst
als Sachbearbeiter administrativer Dienst (Personal-, Wirtschafts- und Hausverwaltungsangelegenheiten),
im Postdienst
im Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),
im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst, als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,
im Postautodienst als
Sachbearbeiter in einer Postautoleitung,
Betriebsaufsicht in einer Postautostelle (bzw. Postgarage),
im Fernmeldedienst
im Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem Rundfunkamt, als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,
als Sachbearbeiter in einer Materialverrechnungsstelle, als Meßtechniker,
in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Sachbearbeiter in einem Funküberwachungsbereich.
33.3.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12,
die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oderdie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei oder
eine achtjährige Verwendung im Bundesdienst, davon eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.eine achtjährige Verwendung im Bundesdienst, davon eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. c angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung abweichend vom § 32 Abs. 2 bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung römisch zwei kann der in Ziffer 33 Punkt 3, Litera c, angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung abweichend vom Paragraph 32, Absatz 2 bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.
33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe. 33.4. Durch die in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse:
33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II. 33.5. Für die in Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
Schlagworte
Reifeprüfung, Beamten-Aufstiegsprüfung