BGBl. Nr. 447/1990
447. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1990), des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Auskunftspflichtgesetzes
Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1990), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Auskunftspflichtgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59cgeändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
(1) Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG, BGBl. Nr. 244/1965), gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule
1. auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
2. kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH
der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
(2) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens zwölf Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind; die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1
1. in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand oder
2. durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand -
bezogen hat. Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre bezogen hat und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist.
(3) Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer während der letzten drei Jahre vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf die Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 begründenden Verwendung gestanden ist, ohne daß dadurch ein Anspruch nach § 59 Abs. 8 entstanden ist. Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn für den Lehrer
1. auf Grund einer Verwendung gemäß § 59 Abs. 1 ein Anspruch nach § 59 Abs. 8 oder
2. auf Grund einer Dienstzulage nach § 57, nach § 58 Abs. 1 bis 3 oder nach § 59d ein Pensionsanspruch entstanden ist.