- Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 6 und Absatz 3, Ziffer eins, 4, 6, 8 und 12 gegeben sind und
- Ziffer 2auf Grund der Angaben des Antragstellers angenommen werden kann, daß für den Ausländer eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, zur Verfügung stehen wird.
BGBl. Nr. 450/1990
450. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz vom 5. Juli 1990, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Sicherungsbescheinigung
Paragraph 11, (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird.
- Absatz 2,Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn
- Absatz 3,Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens zwölf Wochen zu befristen; sie ist in begründeten Fällen zu verlängern.
- Absatz 4,Wird dem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.
- Absatz 5,Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die nach Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 6 oder Absatz 3, Ziffer 4, zu würdigenden Umständen wesentlich ändern.