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BGBl. Nr. 474/1990

kundgemacht 31.07.1990 RIS↗Parlament↗
474. Bundesgesetz: Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990 sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Kundmachung BGBl. Nr. 474/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 23 § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 01.01.1991 – 28.10.2003 · idF BGBl. Nr. 474/1990 · danach: BGBl. I Nr. 93/2003 § 35↗RIS↗

römisch fünf. ABSCHNITT

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Paragraph 35, (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

  1. Absatz 2,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; sein Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift "Österreichischer Rechtsanwaltskammertag" zu enthalten.
  2. Absatz 3,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit es die österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit betrifft, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.