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BGBl. Nr. 474/1990

kundgemacht 31.07.1990 RIS↗Parlament↗
474. Bundesgesetz: Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990 sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Kundmachung BGBl. Nr. 474/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 23 § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 474/1990 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 39↗RIS↗

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Vertreterversammlung setzt sich aus Delegierten der einzelnen Rechtsanwaltskammern zusammen, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder ein Delegierter zusteht.
  2. Absatz 2,Zu den Delegierten gehören jedenfalls die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; die übrigen Delegierten sind jeweils von deren Ausschuß aus dem Kreis der Ausschußmitglieder zu entsenden.
  3. Absatz 3,Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.