Absatz 2,Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der Pauschalvergütung nach Absatz eins, spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres zu ersetzen. Die Anteile der Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen.
BGBl. Nr. 474/1990
474. Bundesgesetz: Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990 sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56aneu
Paragraph 56 a, (1) Für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, bestellten Rechtsanwälte gelten Paragraph 47, Absatz eins, 3 bis 5 sowie die Paragraphen 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in Paragraph 47, Absatz 3,, in Paragraph 55 und in Paragraph 56, Absatz 2, an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt.