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BGBl. Nr. 475/1990

kundgemacht 31.07.1990 RIS↗Parlament↗
475. Bundesgesetz: Rechnungslegungsgesetz — RLG
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, die Ausgleichsordnung, das Kreditwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden (Rechnungslegungsgesetz — RLG)
Kundmachung BGBl. Nr. 475/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 10219 § 0↗RIS↗
§ 181neu
in Kraft ab 01.08.1990 · idF BGBl. Nr. 475/1990 § 181↗RIS↗

Gewinn und Verlust

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
  2. Absatz 2,Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.
  3. Absatz 3,Ist im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.