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BGBl. Nr. 475/1990

kundgemacht 31.07.1990 RIS↗Parlament↗
475. Bundesgesetz: Rechnungslegungsgesetz — RLG
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, die Ausgleichsordnung, das Kreditwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden (Rechnungslegungsgesetz — RLG)
Kundmachung BGBl. Nr. 475/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 10219 § 0↗RIS↗
§ 198neu
in Kraft 01.08.1990 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 475/1990 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 198↗RIS↗

Inhalt der Bilanz

Paragraph 198,

  1. Absatz eins,In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die unversteuerten Rücklagen, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 195, aufzugliedern.
  2. Absatz 2,Als Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
  3. Absatz 3,Die Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes dürfen als Aktivposten ausgewiesen werden. Der Posten ist in der Bilanz vor dem Posten „Anlagevermögen“ unter der Bezeichnung „Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes“ auszuweisen.
  4. Absatz 4,Als Umlaufvermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
  5. Absatz 5,Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.
  6. Absatz 6,Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.
  7. Absatz 7,Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen und muß dann gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt sinngemäß für die mit der Begründung einer derartigen Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten. Der eingesetzte Betrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen.
  8. Absatz 8,Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für
    1. Ziffer eins
      Anwartschaften auf Abfertigungen,
    2. Ziffer 2
      laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen
    3. Ziffer 3
      sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
    4. Ziffer 4
      drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
    Eine Verpflichtung zur Rückstellung besteht nicht, soweit es sich um Rückstellungen von untergeordneter Bedeutung handelt.