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BGBl. Nr. 475/1990

kundgemacht 31.07.1990 RIS↗Parlament↗
475. Bundesgesetz: Rechnungslegungsgesetz — RLG
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, die Ausgleichsordnung, das Kreditwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden (Rechnungslegungsgesetz — RLG)
Kundmachung BGBl. Nr. 475/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 10219 § 0↗RIS↗
§ 201neu
in Kraft 01.08.1990 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 475/1990 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 201↗RIS↗

DRITTER TITEL

Bewertungsvorschriften

Allgemeine Grundsätze der Bewertung

Paragraph 201,

  1. Absatz eins,Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Insbesondere gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind bei zubehalten.
    2. Ziffer 2
      Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegen stehen.
    3. Ziffer 3
      Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
    4. Ziffer 4
      Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
      1. Litera a
        nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
      2. Litera b
        erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind.
  2. Absatz 2,Ein Abweichen von dem im Absatz eins, Ziffer eins a, n, g, e, f, ü, h, r, t, e, n, Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.