BGBl. Nr. 475/1990
475. Bundesgesetz: Rechnungslegungsgesetz — RLG
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, die Ausgleichsordnung, das Kreditwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden (Rechnungslegungsgesetz — RLG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 210neu
Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen,
Erweitern und Umstellen eines Betriebes
Paragraph 210,
Der für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes eingesetzte Betrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4,) Bedacht zu nehmen.