Absatz eins,Als Abschlußprüfer des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften und des Konzernabschlusses dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie für Konzernabschlüsse, in welche keine Aktiengesellschaften einbezogen sind, auch Beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gewählt oder bestellt werden.
BGBl. Nr. 475/1990
475. Bundesgesetz: Rechnungslegungsgesetz — RLG
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, die Ausgleichsordnung, das Kreditwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden (Rechnungslegungsgesetz — RLG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 271neu
Auswahl der Abschlußprüfer
Paragraph 271,
- Absatz 2,Abschlußprüfer darf nicht sein, wer
- Ziffer einsAnteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt, die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von einer Million Schilling erreichen;
- Ziffer 2gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;
- Ziffer 3gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder von dieser mindestens 25 vom Hundert der Anteile besitzt;
- Ziffer 4Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 25 vom Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die an der zu prüfenden Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der Anteile besitzt;
- Ziffer 5bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Gesellschaft über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;
- Ziffer 6gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Ziffer 5, nicht Abschlußprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf;
- Ziffer 7bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß den Ziffer eins bis 6 nicht Abschlußprüfer sein darf;
- Ziffer 8in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.
- Absatz 3,Abschlußprüfer darf ferner nicht sein, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Absatz 2, ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder Ziffer 8, des Absatz 2, erfüllt.
- Absatz 4,Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft darf nicht Abschlußprüfer sein, wenn
- Ziffer einssie Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt, die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von einer Million Schilling erreichen, oder mit dieser verbunden ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Unternehmen an der zu prüfenden Gesellschaft mindestens 10 vom Hundert der Anteile besitzt oder mit dieser verbunden ist;
- Ziffer 2sie gemäß Absatz 2, Ziffer 6, als Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder gemäß Absatz 2, Ziffer 5,,7 oder 8 nicht Abschlußprüfer sein darf;
- Ziffer 3bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter, der mindestens 25 vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften ein Gesellschafter gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 nicht Abschlußprüfer sein darf;
- Ziffer 4einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter gemäß Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 nicht Abschlußprüfer sein darf oder
- Ziffer 5eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 5 nicht Abschlußprüfer sein darf.
- Absatz 5,Die Absatz 2 bis 4 sind auf den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden.