Absatz eins,Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft kann beibehalten werden.
BGBl. Nr. 475/1990
475. Bundesgesetz: Rechnungslegungsgesetz — RLG
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, die Ausgleichsordnung, das Kreditwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden (Rechnungslegungsgesetz — RLG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 211neu
Paragraph 211,
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß und Lagebericht
- Absatz 2,Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die Paragraphen 125, Absatz eins, 2, 4 bis 7 und Paragraph 127, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 222, 236, 237, 277 und 281 HGB.
- Absatz 3,Die Paragraphen 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die Paragraphen 224 bis 230 über die Gliederung und die Paragraphen 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des HGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von fünf Millionen Schilling erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die Paragraphen 269 bis 276 HGB sinngemäß.
- Absatz 4,Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Handelsbücher sind anzuwenden.
- Absatz 5,Die Vorschriften für den Jahresabschluß gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.