Absatz eins,Für Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört oder die Unternehmungen auf dem Gebiet der Schiffahrt betreiben, gelten, wenn diese Geschäftszweige den Hauptbetrieb darstellen, unbeschadet einer weiteren Gliederung die Paragraphen 222 bis 243 HGB insoweit, als nicht der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister verbindliche Formblätter festlegt; die Paragraphen 201 bis 211 HGB gelten sinngemäß.
BGBl. Nr. 475/1990
475. Bundesgesetz: Rechnungslegungsgesetz — RLG
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, die Ausgleichsordnung, das Kreditwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden (Rechnungslegungsgesetz — RLG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 259neu
VIERZEHNTER TEIL
Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen,
Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens und gemeinnützige
Bauvereinigungen
Paragraph 259,
- Absatz 2,Bei Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört, kann, wenn dieser Geschäftszweig den Hauptbetrieb darstellt, die Hauptversammlung beschließen, daß die aktienrechtliche Abschlußprüfung durch die aufsichtsbehördliche Prüfung des Jahresabschlusses ersetzt wird. Ein solcher Beschluß setzt voraus, daß die eisenbahnrechtliche Aufsichtsbehörde einer solchen Übernahme der aktienrechtlichen Abschlußprüfung jeweils zugestimmt hat. Die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde hat sinngemäß nach Maßgabe der Paragraphen 269, 272, 273 und 274 HGB zu erfolgen. Diese Bestimmungen sind auch auf Aktiengesellschaften, für die das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des Post- und Fernmeldewesens Aufsichtsbehörde ist, anzuwenden.
- Absatz 3,An den Versammlungen und Sitzungen der Organe von im Absatz eins, genannten Aktiengesellschaften können Vertreter der Aufsichtsbehörde teilnehmen. Sie überwachen die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der sich aus den Genehmigungen und der Satzung ergebenden Verpflichtungen. Für die im Absatz 2, genannten Aktiengesellschaften gilt Paragraph 13, des Eisenbahngesetzes 1957.
- Absatz 4,Die im Absatz 2, genannten Aktiengesellschaften, die dem Heimfallsrecht unterliegen und deren Aktienkapital satzungsgemäß innerhalb der Konzessionsdauer zu tilgen ist, haben in die Satzung alle für die Einziehung der Aktien maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen. Hiebei sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Ziffer einsdie Einziehung der Aktien hat nach den Vorschriften über die Kapitalherabsetzung zu erfolgen, wobei das Grundkapital nicht unter 100.000 S herabgesetzt werden darf;
- Ziffer 2die Einzahlung der Aktien darf nur gegen Gewährung des Nennbetrags der Aktien geschehen;
- Ziffer 3in die Satzung sind der Zeitpunkt des Beginns der Einziehung und die Art und Weise, wie die einzuziehenden Aktien bestimmt werden, aufzunehmen;
- Ziffer 4die Satzung kann bestimmen, daß zur Durchführung der Einziehung alljährlich ein bestimmter Betrag einem besonderen Vermögensstock zuzuweisen ist. Diese Zuweisungen dürfen nur aus dem Gewinn oder aus freien Rücklagen der Gesellschaft oder aus solchen Mitteln geschehen, die der Gesellschaft zu diesem Zweck von anderer Seite zur Verfügung gestellt werden. Die dem Vermögensstock zugewiesenen Beträge sind von dem sonstigen Betriebsvermögen abzusondern und in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise anzulegen. Die Einziehung von Aktien aus den Mitteln des Vermögensstockes steht einer Einziehung nach Paragraph 192, Absatz 3, Ziffer 2, gleich;
- Ziffer 5die Satzung kann ferner bestimmen, daß den Inhabern der einzuziehenden Aktien ein Anspruch auf weitere Teilnahme am Gewinn der Gesellschaft und im Falle ihrer Auflösung ein Anteil an dem nach der Rückgewähr des Aktienkapitals verbleibenden Vermögen der Gesellschaft zu gewähren ist.