BGBl. Nr. 497/1990
497. Bundesgesetz: Musterschutzgesetz 1990 — MuSchG
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über den Schutz von Mustern (Musterschutzgesetz 1990 — MuSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
römisch vier. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
Allgemeines
Paragraph 26, (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.
- Absatz 2,Die Paragraphen 52 bis 56, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Absatz eins, 4 und 5, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. Die Rechtsabteilung ist auch dann zuständige Abteilung im Sinne des Paragraph 130, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, wenn die versäumte Handlung bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen war.