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BGBl. Nr. 497/1990

kundgemacht 03.08.1990 RIS↗
497. Bundesgesetz: Musterschutzgesetz 1990 — MuSchG
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über den Schutz von Mustern (Musterschutzgesetz 1990 — MuSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 497/1990× zu MuSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Musterschutzgesetz 1990 (MuSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 497/1990 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 35↗RIS↗

Paragraph 35, (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Musterrechtsverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
  2. Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
  3. Absatz 4,Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.