Absatz eins,Zwischen dem Tag der letzten Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Hauptversammlung muß ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen.
BGBl. Nr. 608/1990
608. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 107 Abs.2 Aktiengesetz 1965 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1990 über die Aufhebung einiger Worte im § 107 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 107neu
Paragraph 107, Einberufungsfrist
- Absatz 2,Macht die Satzung die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, so ist die Frist so zu bemessen, daß für die Hinterlegung mindestens vierzehn Tage frei bleiben. In diesem Fall genügt die Hinterlegung bei einem Notar oder bei der Hauptniederlassung einer inländischen Bank. Wenn die Satzung dies zuläßt, können in der Einberufung zur Hauptversammlung auch andere Unternehmen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte betreiben (Kreditunternehmungen), als weitere Hinterlegungsstellen bestimmt werden.
- Absatz 3,Trifft die Satzung keine Bestimmung gemäß Absatz 2, erster Satz, so müssen die Aktionäre zur Ausübung des Stimmrechts zugelassen werden, wenn sie sich nicht später als am dritten Tag vor der Versammlung anmelden.