Absatz eins,Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung nothwendigen Anordnungen, sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen ist, falls in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor welchem der Process in der Hauptsache oder das Executionsverfahren, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist.
BGBl. Nr. 96/1990
96. Bundesgesetz: Erweiterung der Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe in der Exekutionsordnung
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1990, mit dem in der Exekutionsordnung die Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe erweitert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 387neu
Zuständigkeit.
Paragraph 387,
- Absatz 2,Falls solche Verfügungen vor Einleitung eines Rechtsstreites oder nach rechtskräftigem Abschlusse desselben, jedoch vor Beginn der Execution beantragt werden, ist für die bezeichneten Bewilligungen Anordnungen, Antragstellungen und Verhandlungen das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, wenn aber ein solcher für ihn im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet ist, das inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache befindet, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat, oder in dessen Sprengel sonst die dem Vollzuge der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist.
- Absatz 3,Abweichend vom Absatz 2, ist auch in diesen Fällen das Gericht zuständig, das für den Prozeß in der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, oder solche wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den Paragraphen 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handelt.