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BGBl. Nr. 96/1990

kundgemacht 15.02.1990 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Erweiterung der Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe in der Exekutionsordnung
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1990, mit dem in der Exekutionsordnung die Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe erweitert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 96/1990× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 7 § 0↗RIS↗
§ 390neu
in Kraft 01.03.1990 – 30.04.1997 · idF BGBl. Nr. 96/1990 · danach: BGBl. Nr. 759/1996 § 390↗RIS↗

Anordnung.

Paragraph 390,

  1. Absatz eins,Das Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellenden Partei behaupteten Anspruches eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachtheile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller zu diesem Zwecke eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenngleich die antragstellende Partei die ihr obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat.
  3. Absatz 3,In diesen Fällen darf mit dem Vollzuge der Verfügung nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit begonnen werden.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach dem Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, oder dem Paragraph 382 a, kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.