BGBl. Nr. 20/1991
20. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48bneu
Paragraph 48 b, Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen und ihrer Aufbereitung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung anzuordnen und den Zugang zu diesen Daten zu regeln.