BGBl. Nr. 20/1991
20. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 89ineu
Paragraph 89 i, Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile gegen Kostenersatz zu erhalten. Ein Kostenersatz ist nicht zu leisten, soweit nach anderen Vorschriften eine entsprechende Gebührenfreiheit besteht.