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BGBl. Nr. 20/1991

kundgemacht 17.01.1991 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 4 § 0↗RIS↗
§ 89ineu
in Kraft 01.01.1991 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 20/1991 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 89i↗RIS↗

Paragraph 89 i, Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile gegen Kostenersatz zu erhalten. Ein Kostenersatz ist nicht zu leisten, soweit nach anderen Vorschriften eine entsprechende Gebührenfreiheit besteht.