BGBl. Nr. 22/1991
22. Bundesgesetz: 51. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (51. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38ageändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Omnibuslenkerzulage
§ 38a.
(1) Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Omnibuslenkerzulage von 642 680 S.
(2) Von der Omnibuslenkerzulage und dem der Omnibuslenkerzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.