BGBl. Nr. 22/1991
22. Bundesgesetz: 51. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (51. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43geändertAbs 1
Dienstalterszulage
§ 43.
(1) Dem Staatsanwalt, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 3 382 582 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den Leiter der Generalprokuratur fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem seine Dienstzeit, die gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung maßgebend ist, die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.