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BGBl. Nr. 22/1991

kundgemacht 18.01.1991 RIS↗Parlament↗
22. Bundesgesetz: 51. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (51. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 22/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 39 § 0↗RIS↗
§ 65geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.09.1990 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 447/1990 · danach: BGBl. Nr. 22/1991 § 65↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 22/1991 · danach: BGBl. Nr. 12/1992 § 65↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
ABSCHNITT VI
Beamte des Schulaufsichtsdienstes
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Gehalt
§ 65.
(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
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in der Verwendungsgruppe
in der        -----------------------------------------------------
Gehalts-                S 2                        S 1
stufe          -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 26 759 34 517 28 338 36 554
2 28 050 36 317 29 705 38 460
3 29 340 38 117 31 071 40 366
4 30 627 39 917 32 434 42 272
5 31 917 41 717 33 800 44 178
6 34 075 43 517 36 085 46 085
7 36 233 45 317 38 371 47 991
8 38 391 47 516 40 656 50 319
9 40 552 50 041 42 945 52 993
10 42 711 52 571 45 231 55 673
(2) Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 240 313 S. Diese Zulage erhöht sich auf 2 480 626 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (§ 71),
… 4 unveränderte Absätze
2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.
(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 455 541 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (§ 71).