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BGBl. Nr. 22/1991

kundgemacht 18.01.1991 RIS↗Parlament↗
22. Bundesgesetz: 51. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (51. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 22/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 39 § 0↗RIS↗
§ 77geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Schlussteil
in Kraft 01.01.1990 – 19.06.1990 · idF BGBl. Nr. 737/1988 · danach: BGBl. Nr. 466/1991 § 77↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1991) · idF BGBl. Nr. 22/1991 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 466/1991 § 77↗RIS↗
§ 77.
(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 861 912 S.
(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.