BGBl. Nr. 23/1991
23. Bundesgesetz: 43. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (43. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44bgeändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2 Z 1 bis Z 3
§ 44b.
(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Lehrgängen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
1. 6 194 559 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse,
2. 7 739 8 196 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand,
3. 9 298 847 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen
leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
1. 6 194 559 S, wenn sie in einer oder zwei,
2. 7 739 8 196 S, wenn sie in drei oder vier,
3. 8 552 9 057 S, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.