Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 23/1991

kundgemacht 18.01.1991 RIS↗Parlament↗
23. Bundesgesetz: 43. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (43. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 23/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 211 § 0↗RIS↗
§ 63geändert nie in Kraft getretenAbs 1
in Kraft 01.04.1990 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 180/1990 · danach: BGBl. Nr. 314/1992 § 63↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1991) · idF BGBl. Nr. 23/1991 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 314/1992 § 63↗RIS↗
§ 63.
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um 350 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen der Haushaltszulage) jener teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 Jänner 1991 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 Jänner 1991 um jenen Hundertsatz des Betrages von 350 S 5,9% erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.