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BGBl. Nr. 276/1991

kundgemacht 11.06.1991 RIS↗Parlament↗
276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 276/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 322 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 2 Z 4, Z 5 (neu)
in Kraft 01.09.1985 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. Nr. 276/1991 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.02.1991 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 276/1991 · danach: BGBl. Nr. 389/1994 § 37↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Meldepflichten
§ 37.
(1) Wird dem Lehrer bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Lehrer zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
4. Änderung des Wohnsitzes.,
5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.
(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Lehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
… 3 unveränderte Absätze
Schlagworte
Strafbarkeit, Leiter, Ehe, Abwesenheit, Ferien, Urlaub,
Weihnachtsferien, Semesterferien