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BGBl. Nr. 276/1991

kundgemacht 11.06.1991 RIS↗Parlament↗
276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 276/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 322 § 0↗RIS↗
§ 56geändertBezeichnung; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 2 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), Schlussteil (neu), Z 3, Z 3 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Z 4, Z 5 lit a, lit b (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.09.1985 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. Nr. 276/1991 § 56↗RIS↗
in Kraft 01.02.1991 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 276/1991 · danach: BGBl. I Nr. 87/2001 § 56↗RIS↗
Lehrverpflichtung der Leiter § 56.
§ 56. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter öffentlicher (1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung unbeschadet der Einrechnung gemäß Z 5 nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:
land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert
sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen
im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß
der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei
Zuweisung der Schule zur
1. Dienstzulagengruppe V .................... 6,956 für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen 1,05, bei mehr als drei Klassen 2,1 Werteinheiten,
2. Dienstzulagengruppe IV ................... 10,434 Werteinheiten, für die Verwaltung
a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
b) der Schülerbücherei und
c) der Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfaßt,
d) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
e) der Laboratoriumseinrichtungen,
f) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 1,05 Werteinheiten,
3. Dienstzulagengruppe III .................. 14,782 Werteinheiten, für die Verwaltung
a) der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,
b) der Schreib- und Büromaschinen,
c) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 0,875 Werteinheiten,
4. Dienstzulagengruppe II ................... 17,391 für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten,
5. Dienstzulagengruppe I .................... 19,13 Werteinheiten für die Betreuung von Mikrocomputern für Elektronische Datenverarbeitung und computerunterstützte Textverarbeitung
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung. a) bei Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je Schule 1,657 Werteinheiten,
b) bei Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern je Schule 2,21 Werteinheiten.
Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
Schlagworte
Schulleiter, Berufsschule Schreibmaschine