BGBl. Nr. 277/1991
277. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56geändertAbs 4 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Nebenbeschäftigung
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§ 56.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 75a befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen
1. in dessen Wochendienstzeit nach den Fällen des Abs. 2 §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
2. wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder der Pflege des behinderten Kindes widerstreitet. nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75a befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.