BGBl. Nr. 277/1991
277. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 115geändertAbs 7, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
… 5 unveränderte Absätze
§ 115.
(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage (Abs. 4) betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Wochenstunde nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist, nicht anzuwenden.
1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder
2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,
nicht anzuwenden.