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BGBl. Nr. 277/1991

kundgemacht 11.06.1991 RIS↗Parlament↗
277. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 277/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 15 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 4 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.02.1991 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 276/1991 · danach: BGBl. Nr. 277/1991 § 40↗RIS↗
in Kraft 01.07.1991 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 277/1991 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 40↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Nebenbeschäftigung
§ 40.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Lehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, oder der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 65a befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen
1. in dessen Lehrverpflichtung nach den Fällen des Abs. 2 §§ 45 oder 46 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
2. wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder der Pflege des behinderten Kindes widerstreitet. nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 65a befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Abs. 2 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Lehrer jedenfalls zu melden.
… 5 unveränderte Absätze
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichts an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Schlagworte
Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit, Teilbeschäftigung, nicht öffentliche
Schule, Privaterziehungsanstalt, Nachhilfeunterricht,
Privatlehranstalt