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BGBl. Nr. 30a/1991

kundgemacht 21.01.1991 RIS↗Parlament↗
30a. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 30a/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 1 § 0↗RIS↗
§ 320neu
in Kraft 22.01.1991 – 30.09.1998 · idF BGBl. Nr. 30a/1991 · danach: BGBl. I Nr. 153/1998 § 320↗RIS↗

Neutralitätsgefährdung

Paragraph 320,

  1. Absatz eins,Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien
    1. Ziffer eins
      eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
    2. Ziffer 2
      ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,
    3. Ziffer 3
      Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
    4. Ziffer 4
      für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder
    5. Ziffer 5
      eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht,
    ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel römisch sieben der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt.