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BGBl. Nr. 330/1991

kundgemacht 25.06.1991 RIS↗
330. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler erlassen wird
Kundmachung BGBl. Nr. 330/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.1992 · idF BGBl. Nr. 330/1991 § 10↗RIS↗

Zusatzprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann oder Musikalienhändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung und Lagerung“, „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ und „Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3 bis 5, 9 und 11,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Waffen- und Munitionshandel“, „Verkaufsförderung und Lagerung“, „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ und „Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 bis 5, 9 und 11,