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BGBl. Nr. 344/1991

kundgemacht 28.06.1991 RIS↗Parlament↗
344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 3182 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 5
in Kraft 01.01.1990 – 31.03.1991 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 344/1991 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.04.1991 – 10.01.1992 · idF BGBl. Nr. 344/1991 · danach: BGBl. Nr. 23/1992 § 17↗RIS↗
… 17 unveränderte Absätze
Konzessionsabgabe
§ 17.
(1) Der Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.
(2) Die Konzessionsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres. Die Konzessionsabgabe beträgt:
1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8
für die ersten 1 200 Mill. S ......... 18,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S ......... 19,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S ......... 20,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S ......... 21,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S ......... 22,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S ......... 24  vH,
für die nächsten 200 Mill. S ......... 26  vH,
für alle weiteren Beträge ............ 27,5 vH;
2. für Sofortlotterien .................. 17,5 vH;
3. für die Klassenlotterie ..............  2  vH;
4. für das Zahlenlotto .................. 27,5 vH;
5. für Nummernlotterien ................. 17,5 vH.
(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Sitz des Konzessionärs liegt.
(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 10. des der Leistung der Wetteinsätze folgenden zweiten Kalendermonates fällig. Bis zum selben zu diesem Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern im Wege der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung eine Abrechnung vorzulegen. Diese Dieser Abrechnung gilt als Steuererklärung. Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen sind Unterlagen anzuschließen, wenn der Konzessionär die Einreichung eine Überprüfung der Wetteinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung unterläßt oder wenn diese gilt als unvollständig oder unrichtig befunden wird Abgabenerklärung.
(6) Der Konzessionär trägt die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung für die durchgeführten Glücksspiele.
(7) Der Bund sorgt für die generelle mediale Unterstützung, ausgenommen die Werbung im engeren Sinne wie insbesondere Inserate und Werbesendungen, der vom Konzessionär betriebenen Spiele.